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§ 43 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2018

Abschnitt VIII

Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

§ 43.

In den Linienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen eines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unternehmen oder der Verkehrsverbund behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204129

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