Abschnitt VIII
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
§ 43.
In den Linienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen eines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unternehmen oder der Verkehrsverbund behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40204129
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