§ 44 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Abweichend zu Abs. 6 wird die Umlage bis 31.12.2013 monatlich berechnet (vgl. § 46 Abs. 4).

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 44.

(1) Für den kommerziellen Ausgleich der Abweichungen zwischen den Ein- und Ausspeisungen der Bilanzgruppen und den Verbrauchswerten werden vom Bilanzgruppenkoordinator für den jeweiligen Gastag gültige Ausgleichsenergiepreise marktbasiert ermittelt.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 5 und 7 wird je nach Bezug- oder Lieferrichtung ein Ausgleichsenergiepreis je Gastag marktbasiert ermittelt. Die Tagesausgleichsenergiepreise berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes und von der Merit Order List. Für diese Abrufe wird der jeweils höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung bzw. der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. An Tagen ohne Abrufe vom Verteilergebietsmanager gilt der Tagesreferenzpreis der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets.

(3) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Endverbraucher gemäß § 37 Abs. 6 wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des virtuellen Handelspunktes und von der Merit Order List ermittelt, wobei bei vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogener Ausgleichsenergie ein Aufschlag von 20 Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent zur Anwendung kommen. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird der am laufenden Tag an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets veröffentlichte Tagesreferenzpreis als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und mit dem jeweiligen Auf- oder Abschlag bewertet. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets kein Preis zustande kommen, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet und mit dem jeweiligen Auf- oder Abschlag bewertet.

(4) Der Ausgleichsenergiepreis ist in cent/kWh anzugeben und auf drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(5) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese jeweils für die folgenden sechs Monate festgesetzt und mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer in der Tagesbilanzierung, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in cent/kWh auszuweisen. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.

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