§ 44 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

Tritt mit 1.10.2019, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 13) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2018

Regelungen zur Preisgestaltung der Ausgleichsenergie

§ 44.

(1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, für die Bilanzierung der Grenzkopplungspunkte, für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und für Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.

(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 sowie der Grenzkopplungspunkte wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Liefer- und Bezugsrichtung je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes, von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Richtung und je Stunde zur Anwendung. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des vorgelagerten Marktgebietes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.

(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.

(4) Für die Abrechnung der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Sollte für die jeweilige Lieferperiode kein Preis gebildet werden können, wird der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes zuletzt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen.

(5) Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(6) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese unter Berücksichtigung einer Entwicklungsprognose mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden drei Monate festgesetzt. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2018

Schlagworte

Einspeisung, Bezugrichtung, Aufschlag, Unterdeckung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40201544

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