Vollzugsbestimmungen
§ 44.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit der Vollziehung des § 14 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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