§ 44 FSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Vollzugsbestimmungen

§ 44.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 17a Abs. 2 soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40172263

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