Abs. 5 findet erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises im Führerscheinregister vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 43 Abs. 29).
Vollzugsbestimmungen
§ 44.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 17a Abs. 2 soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 15a und § 43 Abs. 29 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR40229709
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