§ 44
(1) § 44.Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten gemäß § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen und von der BWA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Die BWA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
- 1. wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
- 2. wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
- 3. wenn und solange der Börsesensal im Ausgleich oder unter einer gleichgestellten Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung gegen ihn anhängig ist;
- 4. wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der BWA Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
(5) Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 und nach § 43 Abs. 1 und 3 ist der UVS.
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