§ 44
(1) § 44.Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen und von der Vollversammlung je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
(2) Der Präsident kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
- 1. wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 oder ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
- 2. wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch die Börsekammer seine Kaution (§ 38) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
- 3. wenn und solange der Börsesensal im Ausgleich oder unter einer gleichgestellten Beschränkung der Geschäftstätigkeit ist oder ein Vorverfahren nach der Ausgleichsordnung gegen ihn anhängig ist;
- 4. wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.
(3) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 43 Abs. 4 gilt auch für Beschlußfassungen über das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 und über die Suspendierung gemäß Abs. 2, wobei im Falle der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.
(4) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der Börsekammer Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
(5) Bei der Entscheidung über die Enthebung von der Funktion und über das Verbot der Amtsausübung gemäß Abs. 1 gilt für das Verfahren der Vollversammlung und ihre Zusammensetzung § 6 Abs. 3.
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