§ 44 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung

§ 44

§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes bevorzugt zuzulassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)