§ 44 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 44

§ 44. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen.

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