§ 449 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 449.

Dem durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschließen. Verweigert der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 451 und 457).

Schlagworte

Subsidiaranklage, Zurücklegung, Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030782

alte Dokumentnummer

N2197524135S

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