§ 449.
Dem durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschließen. Verweigert der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 451 und 457), es sei denn, daß die Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück beendet wurde.
Schlagworte
Subsidiaranklage, Zurücklegung, Einstellung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12040876
alte Dokumentnummer
N2199957876L
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