XXVI. Hauptstück
Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten
§ 447.
Das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, richtet sich zunächst nach den in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften. In allen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz gelten.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036913
alte Dokumentnummer
N2199329517J
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