§ 447 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

XXVI. Hauptstück

Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 125)

§ 447.

(1) Das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, richtet sich zunächst nach den in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften. In allen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz gelten.

(2) Als Verteidiger oder Vertreter bestellte Rechtsanwälte sind befugt, sich im Verfahren wegen der den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen durch in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragene Personen vertreten zu lassen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 126)

Schlagworte

Substitution

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030780

alte Dokumentnummer

N2197524133S

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