§ 443 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

III. Vom Verfahren beim Verfall und bei der Einziehung

§ 443.

(1) Über den Verfall und die Einziehung ist in der Regel (§§ 445, 446) im Strafurteil zu entscheiden.

(2) Die Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst vom Verfall oder von der Einziehung Betroffenen (§ 444) mit Berufung angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030775

alte Dokumentnummer

N2197524128S

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