ABSCHNITT V.
Vermögensverwaltung. Jahresvoranschlag.
§ 443.
(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094004
alte Dokumentnummer
N6195545994L
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