§ 43 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Ausländische Rückwaren

§ 43

(1) § 43.Für ausländische eingeführte Waren, die innerhalb von drei Jahren nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr für den ausländischen Versender wiederausgeführt werden, ist der Einfuhrzoll zu vergüten, wenn sie im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden; für in Benutzung genommene Waren findet die Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens vom Versender zurückgenommen werden. Im Zollgebiet notwendig gewordene Instandsetzungen der eingeführten Waren hindern die Vergütung des Zolles nicht.

(2) Wenn die Rückbringung der Ware aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre, ist der Zoll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 auch zu vergüten, wenn die Ware auf Antrag des Anmelders innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; für die Vernichtung gilt § 7 Abs. 4 entsprechend. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(3) Wird bloß ein Teil der eingeführten Ware wiederausgeführt oder vernichtet, so ist der Vergütung der auf diesen Teil als selbständige Ware anwendbare Zollsatz, höchstens jedoch der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz zugrunde zu legen. Ist der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz niedriger als der auf diese Ware nach Wiederausfuhr oder Vernichtung des Teiles anwendbare Zollsatz, so ist der Zoll für den wiederausgeführten oder vernichteten Teil nur so weit zu vergüten, daß der auf die im Zollgebiet verbleibende Ware entfallende Zoll nicht berührt wird.

(4) Für die Vergütung ist jenes Zollamt zuständig, das den zu vergütenden Zoll erhoben hat.

(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 12)

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