§ 43 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Ausländische Rückwaren

§ 43.

(1) Für ausländische eingeführte Waren ist dem seinerzeitigen Empfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b) der Einfuhrzoll zu vergüten und Befreiung von einem Ausfuhrzoll zu gewähren, wenn er die Waren innerhalb von drei Jahren nach ihrer ordnungsgemäßen Überführung in den freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr wieder ausführt und die Waren im Zollgebiet keiner Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen wurden; für in Benutzung genommene Waren findet die Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens vom Versender zurückgenommen werden. Im Zollgebiet notwendig gewordene Instandsetzungen der eingeführten Waren hindern die Vergütung des Zolles nicht.

(2) Wenn die Rückbringung der Ware aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre, ist der Zoll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 auch zu vergüten, wenn die Ware auf Antrag des Anmelders innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; für die Vernichtung gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.

(3) Wird bloß ein Teil der eingeführten Ware wiederausgeführt oder vernichtet, so ist der Vergütung der auf diesen Teil als selbständige Ware anwendbare Zollsatz, höchstens jedoch der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz zugrunde zu legen. Ist der auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz niedriger als der auf diese Ware nach Wiederausfuhr oder Vernichtung des Teiles anwendbare Zollsatz, so ist der Zoll für den wiederausgeführten oder vernichteten Teil nur so weit zu vergüten, daß der auf die im Zollgebiet verbleibende Ware entfallende Zoll nicht berührt wird.

(4) Für die Vergütung ist jenes Zollamt zuständig, das den zu vergütenden Zoll erhoben hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051751

alte Dokumentnummer

N3199222268J

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