§ 43 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

7. Abschnitt

Beendigung der Berufsausübung Berufseinstellung

§ 43

(1) § 43.Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer

  1. 1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
  2. 2. die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

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