§ 43 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Organe der Bundespolizeibehörden

§ 43

Dienstverrichtungen im Dienstort begründen

  1. 1. bei Beamten des Exekutivdienstes,
  2. 2. bei Wachebeamten und
  3. 3. bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten des Exekutivdienstes oder Wachebeamten eingesetzt werden,

    keinen Anspruch auf Reisezulage.

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