§ 43 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

5. Unterabschnitt

Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für

Sozialpädagogik, Kolleg für Sozialpädagogik

Form der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung

§ 43.

Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung für Erzieher, Kolleg für Sozialpädagogik, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125485

alte Dokumentnummer

N7199439511J

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