§ 43 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 43

(1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten jederzeit — auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.

(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor Ablauf der Frist erstreckt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008334

alte Dokumentnummer

N11975148660

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