§ 43.
(1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit — auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.
(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung eine kurze Debatte (§ 57a) über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012452
alte Dokumentnummer
N1198810704F
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