§ 43 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 43.

(1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit — auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.

(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung eine kurze Debatte (§ 57a) über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012452

alte Dokumentnummer

N1198810704F

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