§ 43 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Auskunftsrecht

§ 43.

Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG dürfen Daten, die von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43 Abs. 4 DSG gegeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40203052

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