Auskunftsrecht
§ 43.
Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG dürfen Daten, die von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43 Abs. 4 DSG gegeben worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40203052
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