§ 43 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Auskunftsrecht

§ 43.

Im Falle einer Auskunft nach § 26 DSG 2000 dürfen Daten, die von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113894

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