§ 43 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 43.

Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113446

alte Dokumentnummer

N6199750500L

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