Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
§ 43.
(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(2) Die gemäß § 4 Abs. 4 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Die §§ 111 bis 113 sind anzuwenden.
Schlagworte
Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12115846
alte Dokumentnummer
N6199854045L
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