§ 433.
(1) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 281und 283zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 282) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030765
alte Dokumentnummer
N2197524118S
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