§ 433 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

§ 433.

(1) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 281und 283zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 282 Abs. 1) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des 16. Hauptstückes dem Sinne nach.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093529

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