§ 42f VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

§ 42f

(1) § 42f.In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47b angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

  1. 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
  2. 2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG und
  3. 3. Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes.

(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)