Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
§ 42f
(1) § 42f.In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
- 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
- 2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG und
- 3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
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