Medienzusammenschlüsse
§ 42c
(1) § 42c.Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- 1. Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz),
- 2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder
- 3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
- 1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
- 2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
- 3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
- 4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
- 5. Filmverleihunternehmen.
(3) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
(4) Bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
(5) Ein Medienzusammenschluß ist nach § 42b auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt (§ 35 Abs. 2a) beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen Fall.
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