§ 42c KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Medienzusammenschlüsse

§ 42c

(1) § 42c.Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  1. 1. Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz),
  2. 2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder
  3. 3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.

(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten

  1. 1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
  2. 2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
  3. 3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
  4. 4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen.

(3) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.

(4) Bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.

(5) Ein Medienzusammenschluß ist nach § 42b auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen Fall.

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