§ 42a KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

§ 42a

(1) § 42a.Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

  1. 1. weltweit insgesamt 300 Millionen Euro,
  2. 2. im Inland insgesamt 15 Millionen Euro und
  3. 3. mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 2 Millionen Euro.

(2) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.

(3) Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.

(3a) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.

(4) Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b Abs. 1 oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (§ 42b Abs. 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.

(5) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt

  1. 1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
  3. 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
  4. 4. die Wirtschaftskammer Österreich,
  5. 5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
  6. 6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  7. 7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)