§ 42a KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

§ 42a

(1) § 42a.Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

  1. 1. insgesamt 3,5 Milliarden Schilling und
  2. 2. mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen jeweils 5 Millionen Schilling.

(2) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.

(3) Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses sowie die betroffenen Geschäftszweige anzugeben.

(4) Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b Abs. 1 oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (§ 42b Abs. 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.

(5) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt

  1. 1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
  3. 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden.

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