Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission
§ 42.
(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.
(2) Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20006582
Dokumentnummer
NOR40222435
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