Eintragungen in das Handelsregister
§ 42.
Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Handelsregister nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Handelsregistereintragungen sind dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076945
alte Dokumentnummer
N5199011933J
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