§ 42 MuSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Verfahrensgebühren

§ 42

(1) § 42.Die Gebühren betragen für:

1. die Beschwerde (§ 28)..............................800 S;

2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung

zu verhandelnden Antrag (§ 29)....................2600 S;

3. die Berufung (§ 30)...............................4000 S;

4. a) den Antrag auf Eintragung eines

Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),

auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),

auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)

oder einer Lizenzübertragung oder auf eine

der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen

Eintragungen in das Musterregister..............700 S;

b) den Antrag auf Eintragung einer

Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)...................300 S.

(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das Gegenstand des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.

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