§ 42 MuSchG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

Verfahrensgebühren

§ 42

(1) § 42.Die Gebühren betragen für:

1. die Beschwerde (§ 28)..............................800 S;

2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung

zu verhandelnden Antrag (§ 29)....................2600 S;

3. die Berufung (§ 30)...............................4000 S;

4. a) den Antrag auf Eintragung eines

Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 4),

auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),

auf Eintragung einer Lizenz (§ 22 Abs. 4)

oder einer Lizenzübertragung oder auf eine

der sonst im § 22 Abs. 1 vorgesehenen

Eintragungen in das Musterregister..............700 S;

b) den Antrag auf Eintragung einer

Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3)...................300 S.

(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind für jedes angemeldete oder geschützte Muster zu zahlen, das Gegenstand des Antrages, der Beschwerde oder der Berufung ist.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.

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