Unzulässigkeit der Aufrechnung.
§ 42.
Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Gemeinschuldner nicht aufgerechnet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Unzulässigkeit der Aufrechnung.
§ 42.
Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Gemeinschuldner nicht aufgerechnet werden.
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