§ 42 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Unzulässigkeit der Aufrechnung.

§ 42.

Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Schuldner nicht aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118433

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