§ 42 HDG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

§ 42

§ 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Wahrzunehmen sind die Aufgaben
  1. a) des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,
  2. b) der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und
  3. c) der Disziplinaroberkommission vom nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.

    Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organes der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12. 2. Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen

    den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.

  1. 3. Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
  2. 4. Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.

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