Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1998
Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst
§ 42.
Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- 1. Wahrzunehmen sind die Aufgaben
- a) des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,
- b) der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und
- c) der Disziplinaroberkommission vom Bundesminister für Landesverteidigung.
- Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organes der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12.
- 2. Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
- 3. Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
- 4. Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
- 5. Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1998
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10005898
Dokumentnummer
NOR12066609
alte Dokumentnummer
N4199811239O
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