§ 42 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 42

(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Wald das AVG und VStG anzuwenden.

(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

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