§ 42 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 42

(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald das AVG und VStG anzuwenden.

(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

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