§ 42 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2020

9. Abschnitt

Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten Gültigkeit der Emissionszertifikate

§ 42.

Ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228796

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