9. Abschnitt
Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten Gültigkeit der Emissionszertifikate
§ 42.
(1) Die Emissionszertifikate sind jeweils für die Handelsperiode gültig, für die sie vergeben werden.
(2) Vier Monate nach Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß §§ 32 oder 33 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 34 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Handelsperiode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132395
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