Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung
§ 42.
(1) Private Verwender benötigen für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 einen von der Behörde ausgestellten Giftbezugsschein. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35. Für Biozidprodukte (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung), die Gifte im Sinne des § 35 sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.
(2) Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
- 2. die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35),
- 3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
- 4. die benötigte Menge des Giftes und
- 5. den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b.
(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.
(4) Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn
- 1. der Antragsteller
- a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
- b) sachkundig gemäß § 41b und verläßlich ist,
- c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und
- 2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)
(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.
(7) Der Giftbezugsschein kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.
(9) Giftbezugslizenzen im Sinne des § 42 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c und e und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 Z 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen zu führen.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40173828
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