§ 41 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

Prüfungsergebnisse

§ 41.

Erachtet die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit einhellig für mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, und es ist der Kandidat ohne mündliche Prüfung mit dem Kalkül ungenügend zurückzuweisen.

Sonst wird am Schlusse der mündlichen Prüfung das Ergebnis unter gleichmäßiger Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt.

Das Ergebnis der Prüfung wird mit dem Kalkül

  1. 1. ausgezeichnet,
  2. 2. sehr gut,
  3. 3. gut,
  1. 4. ungenügend

Wird die zweite Kanzleiprüfung als nicht bestanden erachtet, so hat die Kommission, insoferne der Kandidat nicht schon früher die erste Kanzleiprüfung bestanden hat, zugleich darüber zu entscheiden, ob derselbe die für das Bestehen der ersten Kanzleiprüfung erforderlichen Kenntnisse besitzt. Wird diese Frage von der Kommission bejaht, so ist festzustellen, daß der Kandidat mit der abgelegten Prüfung die erste Kanzleiprüfung bestanden habe. Wenn die Prüfung nicht beim Oberlandesgerichte vorgenommen wird, ist über deren Ergebnis an das Oberlandesgerichtspräsidium zu berichten.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092335

alte Dokumentnummer

N61915100050

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)