§ 41 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Prüfungsergebnisse

§ 41.

Erachtet die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit einhellig für mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, und es ist der Kandidat ohne mündliche Prüfung mit dem Kalkül ungenügend zurückzuweisen.

Sonst wird am Schlusse der mündlichen Prüfung das Ergebnis unter gleichmäßiger Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt.

Das Ergebnis der Prüfung wird mit dem Kalkül

  1. 1. ausgezeichnet,
  2. 2. sehr gut,
  3. 3. gut,
  1. 4. ungenügend

Wenn die Prüfung nicht beim Oberlandesgerichte vorgenommen wird, ist über deren Ergebnis an das Oberlandesgerichtspräsidium zu berichten.

Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

183/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12102954

alte Dokumentnummer

N61987190800

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